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Tickets & Steuern

Steuersätze

Es gilt IMMER der Ort der Veranstaltung

  • B2B – EU: immer 13b (Reverse Charge) egal ob Verkauf oder Vermittlung

  • B2B – Drittland: immer 13b (Reverse Charge) egal ob Verkauf oder Vermittlung

  • B2B – Deutschland: 7% bzw. 19% Umsatzsteuer egal ob Verkauf oder Vermittlung

  • B2C – EU: steuerbar in der EU, Rechnung muss Steuersatz des Landes enthalten

  • B2C – Drittland: steuerbar im Drittland, Registrierung in dem Land, Rechnung muss Steuersatz des Landes enthalten

  • B2C – Deutschland: 7% bzw. 19% Umsatzsteuer egal ob Verkauf oder Vermittlung

Der Verkauf von Konzertkarten durch Zwischenhändler liegt sowohl bei Unternehmen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) als auch bei Nichtunternehmern (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a UStG) als Kunden am Ort der Konzertveranstaltung. (Die Zwischenhändler werden hierbei den Veranstaltern durch eine Verwaltungsrichtlinie (UStAE 3a.6 Abs. 2 Satz 2 UStR) gleichgestellt, so dass sich die für Veranstalter geltende Rechtslage analog übertragen lässt.)

Bei Ticketverkäufen über Viagogo/Stubhub lässt sich nicht ermitteln, ob ein Unternehmer vorliegt bzw. es ist kein Nachweis möglich, dass ein Unternehmer vorliegt, insoweit ist von einem Verkauf an Nichtunternehmer (B2C) auszugehen.

Hinweise

Der B2B-Ticketverkauf für Veranstaltungen innerhalb der EU und in Drittländern erfordert besondere Sorgfalt. Es lässt sich nicht garantieren, dass der Empfänger der B2B-Rechnung die Steuer auch tatsächlich abführt. Verkauft beispielsweise ein deutsches Unternehmen ein Ticket für eine Veranstaltung in den Niederlanden an einen spanischen Unternehmer, so ist dieser spanische Unternehmer verpflichtet, die Steuer in den Niederlanden zu entrichten. Sollte er dies unterlassen, könnte das niederländische Finanzamt die ausstehenden Steuern vom deutschen Verkäufer einfordern.

To do: B2B-Verkäufe, wo der Veranstaltungsort und der Unternehmenssitz des Käufers im gleichen Land liegen.

Für deutsche Unternehmen ist der Handel mit Tickets sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich empfehlenswert, wenn der Veranstaltungsort in Deutschland liegt.

Veranstaltungsorte innerhalb der EU sollten hingegen bevorzugt im B2C-Bereich bedient werden, wobei die Steuern über das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren abgeführt werden sollten.

Der Tickethandel mit Veranstaltungsorten in Drittländern wird generell nicht empfohlen.

Rechnungstellung

  • Rechnung immer mit dem Verkaufsdatum der Tickets (und nicht dem Payout) erstellen.

  • Die Rechnung muss immer den Veranstaltungsort (Stadt + Land) beinhalten.

  • Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum und muss nicht extra ausgewiesen werden.

  • Keine Sammelrechnungen für mehrere Verkäufe/Auszahlungen. (Erfordert etwas mehr Arbeit bei Zahlungen in Fremdwährungen.)

Weiterführende Links

PreviousTicketmaster (EU) RechnungNextIntroduction

Last updated 1 year ago

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Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten (zu § 3a UStG):

OSS Melden:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/leistungsort-beim-verkauf-von-eintrittskarten-zu-3a-ustg_idesk_PI20354_HI4720934.html
https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/osseustk